Berlin (dpa)

Facebook muss Konto von verstorbener Tochter öffnen

| 08.09.2020 17:28 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Im Juli 2018 stellte der BGH klar: Auch ein digitaler Nachlass gehört den Erben. Damit war der Streit zwischen den Eltern einer toten 15-Jährigen und Facebook aber nicht beendet. Der BGH entschied nun, dass es nicht reicht, den Erben nur PDF-Dokumente zu überreichen.

Im Streit um das digitale Erbe eines Mädchens muss Facebook den Erben einen direkten Zugriff auf das gesperrte Konto der Verstorbenen ermöglichen.

Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, der der Deutschen Presse-Agentur am Dienstag vorlag. Facebook habe zuvor den Eltern der 15-Jährigen aus Berlin, die 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben kam, nur einen USB-Stick mit einem riesigen PDF-Dokument mit unstrukturierten Daten überreicht, sagte Rechtsanwalt Christlieb Klages, der die Familie seit Jahren vertritt.

In dem Streit um das digitale Erbe hatte der BGH bereits im Juni 2018 entschieden, dass Facebook das digitale Erbe des Mädchens an die Eltern übergeben muss. Facebook war der Auffassung, dem BGH-Urteil mit der Übergabe von rund 14.000 PDF-Seiten nachgekommen zu sein: „Wir fühlen mit der Familie. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir der Familie die Informationen des Kontos ihrer verstorbenen Tochter übermittelt, einschließlich aller Nachrichten, Fotos und Posts“, teilte das Netzwerk damals mit.

Die Eltern wandten sich aber erneut an ein Gericht, weil sie stattdessen auf das Facebook-Profil ihrer Tochter zugreifen wollten, um dort Hinweise zu finden, ob die 15-Jährige möglicherweise Suizid begangen hat.

Facebook hatte das aktive Konto des Teenagers nach dem Hinweis eines unbekannten Nutzers über den Tod des Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt. Auch den Eltern war damit kein Zugang zu dem originalen Profil mehr möglich. Der BGH schreibt in dem Beschluss, Facebook könne den Gedenkzustand des Kontos aufheben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern in diesem Fall das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würde.

© dpa-infocom, dpa:200908-99-479760/2

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