Corona in Ostfriesland

Lockerungen bei Corona-Regeln in Kreisen Leer und Wittmund

| 21.06.2021 18:06 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
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Die neue niedersächsische Corona-Verordnung sieht Lockerungen für Landkreise mit einer Inzidenz von unter zehn vor. Das betrifft in Ostfriesland derzeit Leer und Wittmund.

Leer/Wittmund - In Niedersachsen gilt eine neue Corona-Verordnung. Diese sieht für Landkreise und kreisfreie Städte, die mindestens fünf Werktage in Folge eine 7-Tage-Inzidenz unter zehn aufweisen, weitere Lockerungen vor. In diesen Regionen werden die Schutzmaßnahmen im Bereich der Kontaktbeschränkungen und bei privaten Zusammenkünften, im Bereich der Veranstaltungen, der der Beherbergung oder auch bei der Abstands- und Maskenpflicht in Clubs und Diskotheken gelockert. In Ostfriesland profitieren die Landkreise Leer und Wittmund.

Der Inzidenzwert im Landkreis Leer lag am Montag bei 2,3 und damit bereits seit 14 Tagen unter der maßgeblichen Marke von zehn Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen einer Woche. Auch in Wittmund liegen die Werte seit längerer Zeit unter einer Inzidenz von zehn – am Montag betrug sie 1,8. In beiden Landkreisen gelten die Regelungen seit Montag aufgrund einer Übergangsregelung automatisch. Entsprechende Allgemeinverfügungen werden an diesem Dienstag veröffentlicht.

Die Änderungen:

  • Kontaktbeschränkungen: Drinnen dürfen sich bis zu 25 Personen, draußen bis zu 50 Personen treffen. Die Anzahl der Haushalte ist laut Mitteilung nicht mehr relevant. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sowie Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen (Nachweis der PCR-Testung muss mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen).
  • Feiern & Zusammenkünfte: Es gelten die Kontaktbeschränkungen für drinnen und draußen. Bei einer Feier in einer Gaststätte oder an einem anderen Ort mit Gastronomieangebot entfällt die Abstands- oder Maskenpflicht.

Wenn sich privat mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise mehr als 50 Personen unter freiem Himmel für eine Feier treffen möchten, muss die für die geschlossene Party verantwortliche Person sicherstellen, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre unterliegen keiner Testpflicht.

  • Beherbergung: Beherbergungsbetriebe dürfen öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise einen negativen Test nachweisen.

Einzelhandel: Im Einzelhandel ist das Einkaufen ohne Schnelltest und vorherige Terminvereinbarung möglich. Die Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt weiterhin bestehen. Beim Besuch eines Wochenmarktes muss man keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Auch die Pflicht zum Tragen der Maske auf öffentlichen Parkplätzen entfällt.

  • Bars, Diskotheken und Clubs: Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes öffnen. Der Zugang ist allerdings nur mit negativem Test beziehungsweise Impf- und Genesenen-Nachweis möglich. Eine Abstands- oder Maskenpflicht besteht nicht mehr.
  • Sport: Freizeit- und Amateursport ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ohne Einschränkungen möglich. Allerdings müssen laut Kreisverwaltung vom Betreiber einer Sportanlage Maßnahmen getroffen werden, die die räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, damit Personenströme und Warteschlangen vermieden werden.
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